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Abgasskandal: Volkswagen und Audi unterliegen unseren Mandanten

 

Die Kanzlei Domeier & Dr. Burkardt hat vor dem Landgericht Bielefeld diverse Urteile gegen die VW AG und die Audi AG erstritten, mit denen das Gericht die beiden Unternehmen verurteilt hat, dem jeweiligen Kläger einen Betrag in Höhe des jeweiligen Kaufpreises abzüglich des zwischenzeitlich gezogenen Nutzungsvorteils gegen Herausgabe des Wagens zu zahlen. 

Gegenstand eines Urteils, das am 05.04.2019 unter dem Az. 8 O 668/18 erging, war ein 2015 gebraucht gekaufter Audi A6 Avant 2.0 TDI; das Urteil ist durch Rücknahme der zunächst eingelegten Berufung rechtskräftig geworden. Auch die übrigen Auseinandersetzungen endeten zur Zufriedenheit unserer Mandanten. 

Der Bundesgerichtshof hat inzwischen durch Urteil vom 25.05.2020 die vom Landgericht Bielefeld vertretene Rechtsauffassung durch Urteil in anderer Sache (IV ZR 252/19) bestätigt.  

Beim OLG Braunschweig ist eine Musterfeststellungklage der Verbraucherzentrale gegen die VW AG anhängig gemacht worden. Zur Verurteilung zu einer Zahlung kann diese Klage nicht führen, da sie nur auf die allgemeine Feststellung gerichtet ist, dass VW den aus der Softwaremanipulation entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Der Zahlungsanspruch ist anschließend ggf. noch individuell geltend zu machen. Unsere individuellen Klagen hatten ihren Erfolg schon jetzt. Zwischenzeitlich liegt ein Vergleichsvorschlag vor, der von zahlreichen Verbrauchern akzeptiert worden ist.

Damit ist der Abgasskandal noch nicht abschließend aufgearbeitet. Das BGH-Urteil wird voraussichtlich betroffenen Käufern, die die rechtliche Auseinandersetzung bislang gescheut haben, Anlass dazu sein, ihre Rechte geltend zu machen. Dabei ist jedoch die Verjährungsfrage aufgeworfen, die von mehreren Gerichten zulasten der Käufer beantwortet worden ist, vereinzelt wurde aber die Verjährung verneint.

 

Das unterschätzte Risiko: Sozialabgaben für den Gesellschaftergeschäftsführer

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftergeschäftsführern sieht sich die GmbH vermehrt dem Zugriff der Sozialversicherungsträger ausgesetzt, die Ansprüche auf Zahlung von rückständigen Sozialabgaben für die Geschäftsführer, die zu den Gesellschaftern zählen, durchsetzen. Diese Geschäftsführer ziehen aus ihrer faktisch dominierenden Stellung innerhalb der Gesellschaft häufig fehlerhafte Schlüsse auf ihre sozialrechtliche Stellung, weil sie sich insbesondere wegen ihrer Leitungsfunktion und ihres unternehmerischen Risikos unzutreffenderweise nicht zu den abhängig Beschäftigten der Gesellschaft zählen. Die Nachzahlungsforderungen erstrecken sich regelmäßig auf den vierjährigen Verjährungszeitraum. Geeignete Umgestaltungen zur Vermeidung künftiger Beitragspflichten stehen vor diversen rechtlichen Hürden.

Es trifft durchaus zu, dass nicht schon das bloße Anstellungsverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer die Sozialversicherungspflicht auslöst. Sie besteht schließlich nur, wenn zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das durch eine Weisungsgebundenheit gekennzeichnet ist, die bei Gesellschaftergeschäftsführern fehlen kann. Dies ist bei der Einmann-GmbH offenkundig; hier ist der angestellte Geschäftsführer zweifelsfrei eine unternehmerähnliche Person, die der Sozialversicherungspflicht nicht unterfällt. Je weiter jedoch Mitgesellschafter Einfluss nehmen können, desto näher rückt der Gesellschaftergeschäftsführer an den Kreis der Versicherungspflichtigen heran. Im Mittelpunkt der sozialrechtlichen Beurteilung steht die Frage, ob der Gesellschaftergeschäftsführer die Rechtsmacht hat, ihm nicht genehme Weisungen, die ihm auf Grund von Gesellschafterbeschlüssen erteilt werden, abzuwehren.

Eine allein faktische Autorität etwa aus einer familiären Verbundenheit mit den Mitgesellschaftern, reicht dafür ersichtlich nicht aus, weil diese Bindungen nicht rechtlicher Art sind und sich ihre Entwicklung jeder Vorhersehbarkeit verschließt. Regelungen allein im Anstellungsverhältnis verschaffen ebenfalls keine gesicherte Rechtsposition – mögen sie auch weite Entscheidungsbefugnisse, Vetorechte oder einen Kündigungsausschluss einräumen. Größtmögliche Sicherheit lässt sich nur im Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern schaffen. Bloße Stimmrechtsübertragungen eignen sich dazu wegen ihres Verstoßes gegen das gesellschaftsrechtliche Abspaltungsverbot allerdings noch nicht; auch Stimmrechtsvollmachten sind wegen ihrer Widerruflichkeit kein geeignetes Mittel. Ob Treuhandverhältnisse unter Mitgesellschaftern eine hinreichende Unabhängigkeit des Geschäftsführers bewirken können, ist in der Rechtsprechung umstritten. Geboten ist eine Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags, die dem Gesellschaftergeschäftsführer auf dieser statutarischen Ebene Unabhängigkeit verschafft. Dazu empfiehlt sich eine juristische Beratung, die den sozial-, gesellschafts- und ggf. auch familienrechtlicher Interessen und Sicherheitsbedürfnissen Rechnung trägt. Ohnehin bedürfen Abschluss und Änderung des Gesellschaftsvertrags der GmbH notarieller Beurkundung.

Der Tod als Startschuss: Vom Wettlauf um die Versicherungssumme

Der Abschluss einer Lebens- oder Sterbegeldversicherung zugunsten eines anderen gehört zu den Möglichkeiten, die einem Erblasser eröffnet sind, um jemandem im Todesfall unabhängig davon etwas zukommen zu lassen, ob der Begünstigte Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Um dies sicherzustellen, gilt es allerdings mehr zu beachten, als ihn im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigten zu benennen. Sonst hat der Erbe die Möglichkeit, diese Begünstigung zu vereiteln – wenn er schnell genug ist.

Bei dem Versicherungsvertrag, der einem anderen den Anspruch gegen die Versicherung einräumt, die Versicherungssumme im Todesfall zu beziehen, handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB). Der bezugsberechtigte Dritte erwirbt den Zahlungsanspruch gegen die Versicherung ohne weiteres im Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers (§ 331 BGB). Daran kann der Erbe nichts ändern – gleichgültig ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich war. Der Erbe kann aber verlangen, dass der Bezugsberechtigte den Betrag für ihn freigibt bzw. nach erfolgter Zahlung herausgibt, wenn der Erblasser dagegen keine hinreichende Vorsorge getroffen hat. Hinreichende Vorsorge kann er nicht in seinem Vertrag mit der Versicherung im sogenannten Deckungsverhältnis treffen, sondern nur im sogenannten Valutaverhältnis durch einen wirksamen Vertrag mit dem Begünstigten selbst. In der Regel handelt es sich um einen unentgeltlichen Vertrag: eine Schenkung.

Der Schenkungsvertrag kommt dadurch zustande, dass der Schenker ein Schenkungsangebot erklärt, diese Erklärung dem Beschenkten zugeht und der Beschenkte erklärt, das Angebot anzunehmen. Dabei besteht die formelle Besonderheit, dass der Schenkungsvertrag nur wirksam ist, wenn das Schenkungsversprechen notariell beurkundet oder die geschenkte Leistung bewirkt ist (§ 518 BGB).

Die Erklärung des Erblassers kann noch zu dessen Lebzeiten abgegeben werden und dem Beschenkten zugehen. Der Schenkungsvertrag wird zu Lebzeiten des Schenkers nur durch notarielle Beurkundung wirksam.

Das Schenkungsangebot des Erblassers kann dem Begünstigten aber auch nach Eintritt des Todesfalls zugehen. Die Versicherung fungiert dann posthum als Bote des Erblassers. Sie überbringt dem Begünstigten das Angebot auf Abschluss des Schenkungsvertrags, der dadurch zustande kommt, dass der Begünstigte es annimmt. Eine notarielle Beurkundung ist in diesem Fall entbehrlich, weil hier die geschenkte Leistung dadurch bewirkt ist, dass der Bezugsberechtigte bereits bei Eintritt des Todesfalls den Zahlungsanspruch gegen die Versicherung erlangt hat (§ 331 BGB) und die geschenkte Leistung damit als bewirkt gilt. Es bedarf nicht einmal einer ausdrücklichen Schenkungserklärung seitens der Versicherung; vielmehr gilt schon die Auszahlung an den Bezugsberechtigten als Schenkungsangebot. Die bloße Annahme des Geldes durch den Bezugsberechtigten stellt die Annahme des Schenkungsangebots dar.

Alles scheint damit gut im Sinne des Erblassers. Doch der Schein trügt. Sein Erbe tritt in seine Rechtsstellung ein. Dazu gehört das Recht, das Schenkungsangebot und den Botenauftrag an die Versicherung zu widerrufen, solange dem Bezugsberechtigten das Schenkungsangebot nicht unterbreitet ist. Dieses Recht zum Widerruf ist nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass die Bezugsberechtigung unwiderruflich gestellt wird; denn auch dann verschafft die Benennung als Bezugsberechtigter dem Bezugsberechtigten kein eigenes Recht im Valutaverhältnis; dies verschafft ihm nur ein wirksamer Schenkungsvertrag.

Dies führt zum Wettlauf zwischen dem Erben und dem Begünstigten um die Versicherungssumme. Der Erbe gewinnt ihn, wenn es ihm gelingt, gegenüber dem Bezugsberechtigen den Widerruf zu erklären oder der Versicherung den vom Erblasser erteilten Boten- und Zahlungsauftrag zu entziehen, bevor dieser Auftrag ausgeführt wird. Der Begünstigte gewinnt, wenn er die Auszahlung oder zumindest den Zugang des Schenkungsversprechens an ihn bewirkt, bevor der Erbe der Versicherung den Auftrag dazu entzieht.

Wer mit seinem Tod nicht den Startschuss zu diesem Wettrennen abgeben möchte, sollte zu Lebzeiten die gebotene Vorsorge treffen.